Samstag, 20. Oktober 2018

Besprechung zu: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 286/18-; Anspruch auf Vollzugslockerungen in der Sicherungsverwahrung


Vorliegende Entscheidung betrifft den Bereich der Sicherungsverwahrung.

Im Anschluss an eine Freiheitsstrafe kann Sicherungsverwahrung (SV) verhängt werden.
Diese kann die eigentliche Freiheitsstrafe über Jahre faktisch verlängern.

Vollzugslockerungen, insbesondere erfolgreiche Ausführungen, können sich posiv auf eine vorzeitige Beendigung der SV auswirken.
Diese wurden im vorliegenden Fall in verfassungswidriger Weise durch das LG Hamburg bzw. das Hanseatische Oberlandesgericht  verweigert.





Das in seiner Entscheidung aufgehobene Hanseatische Oberlandesgericht bzw. das LG Hamburg hat das auf
„Gewährung künftiger Begleitausgänge gerichtetes Verpflichtungsbegehren ausgelegt und dabei den Begriff „Begleitausgänge" auf von einer von der Justizvollzugsanstalt zugelassenen Person begleitete Ausgänge im Sinne von § 13 Abs. 1 HmbVVollzG verkürzt. „
Dass Bundesverfassungsgericht hat insoweit festgestellt, dass dies nicht dem Begehren des Beschwerdeführers entspricht. Da  „dessen ursprünglich gestellter Antrag hilfsweise auch auf eine Ausführung gerichtet war.“
Es kommt daher zu dem Schluss, „dass von dem im Antrag verwendeten Begriff „Begleitausgänge" nicht nur begleitete Ausgänge gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 HmbVVollzG, sondern auch Ausführungen in Begleitung von Vollzugsbediensteten gemäß § 13 Abs. 3 HmbVVollzG umfasst waren.“

In der diesseitigen Praxis ist zu beobachten, dass Fortsetzungsfeststellungsanträge häufig abschlägig beschieden werden.
Diesen Punkt hat das BVerfG in vorliegender Entscheidung zwar offen gelassen. Jedoch führt es aus:
„Gegen die Auslegung als Verpflichtungsantrag bestehen insofern Bedenken, als der Beschwerdeführer mit seinem ursprünglichen Antrag festgestellt wissen wollte, dass die Nichtgewährung einer für ein in der Vergangenheit liegendes Datum beantragten konkreten Vollzugslockerung rechtswidrig war, und dabei ausdrücklich auf eine konkrete Wiederholungsgefahr hingewiesen hatte. Daher spricht vieles dafür, dass es sich bei dem Antrag um einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag gemäß §115 Abs. 3 StVollzG gehandelt hat, wobei nicht ersichtlich ist, dass die für dessen Zulässigkeit erforderliche Wiederholungsgefahr nicht vorgelegen hätte.“
Es bleibt zu hoffen, dass es nicht weiter Verfassungsbeschwerden bedarf, um dieser Praxis ein Ende zu bereiten.


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