Vorliegende Entscheidung betrifft den Bereich der Sicherungsverwahrung.
Im Anschluss an eine Freiheitsstrafe kann Sicherungsverwahrung (SV) verhängt werden.
Diese kann die eigentliche Freiheitsstrafe über Jahre faktisch verlängern.
Vollzugslockerungen, insbesondere erfolgreiche Ausführungen, können sich posiv auf eine vorzeitige Beendigung der SV auswirken.
Diese wurden im vorliegenden Fall in verfassungswidriger Weise durch das LG Hamburg bzw. das Hanseatische Oberlandesgericht verweigert.
Das in seiner
Entscheidung aufgehobene Hanseatische Oberlandesgericht bzw. das LG Hamburg hat
das auf
„Gewährung
künftiger Begleitausgänge gerichtetes Verpflichtungsbegehren ausgelegt und
dabei den Begriff „Begleitausgänge" auf von einer von der
Justizvollzugsanstalt zugelassenen Person begleitete Ausgänge im Sinne von § 13
Abs. 1 HmbVVollzG verkürzt. „
Dass
Bundesverfassungsgericht hat insoweit festgestellt, dass dies nicht dem
Begehren des Beschwerdeführers entspricht. Da „dessen ursprünglich gestellter Antrag
hilfsweise auch auf eine Ausführung gerichtet war.“
Es kommt daher zu
dem Schluss, „dass von dem im Antrag verwendeten Begriff „Begleitausgänge"
nicht nur begleitete Ausgänge gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 HmbVVollzG, sondern auch
Ausführungen in Begleitung von Vollzugsbediensteten gemäß § 13 Abs. 3
HmbVVollzG umfasst waren.“
In der
diesseitigen Praxis ist zu beobachten, dass Fortsetzungsfeststellungsanträge
häufig abschlägig beschieden werden.
Diesen Punkt hat
das BVerfG in vorliegender Entscheidung zwar offen gelassen. Jedoch führt es
aus:
„Gegen die
Auslegung als Verpflichtungsantrag bestehen insofern Bedenken, als der
Beschwerdeführer mit seinem ursprünglichen Antrag festgestellt wissen wollte,
dass die Nichtgewährung einer für ein in der Vergangenheit liegendes Datum
beantragten konkreten Vollzugslockerung rechtswidrig war, und dabei ausdrücklich
auf eine konkrete Wiederholungsgefahr hingewiesen hatte. Daher spricht vieles
dafür, dass es sich bei dem Antrag um einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag
gemäß §115 Abs. 3 StVollzG gehandelt hat, wobei nicht ersichtlich ist, dass die
für dessen Zulässigkeit erforderliche Wiederholungsgefahr nicht vorgelegen
hätte.“
Es bleibt zu
hoffen, dass es nicht weiter Verfassungsbeschwerden bedarf, um dieser Praxis
ein Ende zu bereiten.
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