Dienstag, 31. Juli 2018

Nachdem das OLG Schleswig den zuvor ergangenen Beschluss des LG Lübeck aufgehoben hatte, wurde nunmehr nachfolgender Beschluss erwirkt, mit dem die Anordnung der Unterbringung in  der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Dieser Beschluss sei hier auszugsweise und teilgeschwärzt wie folgt wiedergegeben und ist noch nicht rechtskräftig.

5StVK77/16

746 Js 24868/14 V 82 StA Lübeck

5 StVK 32/17

746 Js 24868/14 V 82 StA Lübeck

Beschluss

In den Strafvollstreckungssachen

betreffend

A.

geb. am x  in Lübeck,

zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel,

Sicherungsverwahrung

Suhrenkamp 92,22335 Hamburg

Verteidiger:

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Till-Alexander Hoppe, Königsweg 20, 24103 Kiel

hat die Strafvollstreckungskammer 5 des Landgerichts Lübeck am 13. Juli 2018 beschlossen:

1.

Die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. Februar 2015 angeordneten Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung wird zur Bewährung ausgesetzt.

2.

Es tritt Führungsaufsicht ein.

3.

Bewährungs- und Führungsaufsichtszeit dauern fünf Jahre.

4.

Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers/einer Bewährungshelferin unterstellt.

5.

Der Verurteilte wird angewiesen,

a)

sich unverzüglich nach Entlassung bei seinem Bewährungshelfer/seiner Bewährungshelferin persönlich vorzustellen;

b)

nach der Ausreise in die Türkei sich mindestens einmal im Monat telefonisch bei seinem Bewährungshelfer/seiner Bewährungshelferin zu melden.

c)

Der Strafvollstreckungskammer seine Adresse und jede zukünftige

Wohnsitzänderung unverzüglich mitzuteilen.

6.

Die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung von Bewährung

und Führungsaufsicht wird der Justizvollzugsanstalt übertragen.

7.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens

sowie   die   notwendigen   Auslagen   des   Verurteilten   trägt   die Staatskasse.

Gründe:

I.                     (…)

II.

Die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung musste zur Bewährung ausgesetzt werden,  da dem Verurteilten während  der  Strafhaft keine  ausreichende

Betreuung im Sinne des § 66 c Abs. 2 i.V.m. § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist, § 67 c Abs. 1 Nr. 2 StGB.

§ 66 c Abs. 1 Nr. 1 sieht vor, dass dem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anzubieten ist, die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Unterge­brachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht erfolgversprechend sind, und die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann.

§ 66 c Abs. 2 bestimmt, dass dem Verurteilten schon während des Strafvollzugs eine Betreuung in diesem Sinne, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten ist.

Diesen Anforderungen genügen die dem Verurteilten in der JVA Lübeck gemachten Angebote nicht. Eine sozialtherapeutische Behandlung ist ihm definitiv nicht angeboten worden. Vielmehr ist sein entsprechender Antrag abgelehnt worden. Die Ablehnung ist bereits für sich genommen rechtsbedenklich. Zur Begründung der Ablehnung hat die JVA ausgeführt, dass die "schwankende, undurchsichtige Motivation sowie der unklare ausländerrechtliche Status" gegen eine Verlegung in die Sozialtherapie sprächen. Auf die zweite Erwägung durfte die JVA die Ablehnung nicht stützen. Sie durfte nicht davon ausgehen, dass die einmal begonnene Sozialtherapie wegen einer möglichen Abschiebung des Verurteilten nicht würde beendet werden können. Denn ob die Staatsanwaltschaft von der Möglichkeit des § 456 a StPO Gebrauch machen würde, war völlig unklar. Die JVA musste deshalb ihrer Entscheidung die Annahme zugrunde legen, dass die Strafe vollständig vollstreckt würde und hätte zu bedenken gehabt, dass im Anschluss die Sicherungsverwahrung angeordnet war. Sie hätte deshalb nach der gesetzgeberischen Wertung des § 66 c Abs. 2 StGB bei ihrem Behandlungsangebot in erster Linie in den Blick nehmen müssen, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst unterbleiben sollte. Dass einer sozialtherapeutischen Behandlung dabei besondere Bedeutung zukommt, ist ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Rechtsbedenklich ist ebenfalls, dass die JVA für die Ablehnung die schwankende und undurchsichtige Motivation des Verurteilten ins Feld geführt hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Aussage des Verurteilten zutreffend ist, dass ihn der Zeuge N. zunächst zur

Rücknahme des Antrags auf Verlegung in die Sozialtherapie geraten habe, da er ohnehin abgeschoben werde. Dies liegt allerdings auch nach der Aussage des Zeugen N. ("Das werde ich nicht gesagt haben") keinesfalls fern. Es wäre nämlich jedenfalls Aufgabe der JVA gewesen, eine Therapiebereitschaft beim Verurteilten zu wecken. So hat die Sachverständige Dr. D.  ausgeführt, dass es der Aufnahme in der Sozialtherapie zwar grundsätzlich entgegenstehe, wenn keine ausreichende Motivation vorhanden sei. Diese könne jedoch in - gegebenenfalls mehreren - Vorgesprächen geweckt werden. Dies hat die JVA versäumt. Eine Aufnahme in die sozialtherapeutische Abteilung war auch nicht vor dem Hintergrund der nur kurzen Haftzeit von vornherein kontraindiziert. Denn die dortige sozialtherapeutische Behandlung hätte gegebenenfalls über das Strafende hinaus fortgesetzt werden können, indem mit Zustimmung des Verurteilten die Siche­rungsverwahrung weiter in Lübeck hätte vollstreckt werden können. Dass intensiv versucht worden ist, eine Therapiemotivation hinsichtlich der Sozialtherapie beim Verurteilten zu wecken, ergibt sich nicht aus den Stellungnahmen der JVA und den Aussagen der gehörten Zeugen. Dabei ist in § 66 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB ausdrücklich vorgesehen, dass dem Verurteilten eine Betreuung anzubieten ist, die geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken.

Selbst wenn die Ablehnung der Aufnahme des Verurteilten in die Sozialtherapie rechtmäßig erfolgt sein sollte, hätte die JVA trotzdem nicht ihrer Verpflichtung aus § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt Sind nämlich standardisierte Angebote nicht erfolgversprechend, so ist dem Verurteilten eine auf den Untergebrachten zugeschnittene Behandlung anzubieten. Dies ist nicht geschehen. Das Anbieten therapeutischer Einzelgespräche war insofern nicht ausreichend. Diese waren in keiner Weise mit einer Behandlung in der Sozialtherapie, die sowohl die Zeugin M. als auch die Sachverständige Dr. D.  als "non plus ultra" bezeichnet haben, vergleichbar. Denn ein klares therapeutisches Konzept für diese Gespräche war nicht ersichtlich. Nach der Aussage der Zeugin M. liegt nahe, dass der Inhalt der Therapiegespräche letztlich allein von den Wünschen des Verurteilten abhing. Auch das Anbieten der Teilnahme an der Motivationsgruppe für potentielle Sicherungsverwahrte war nicht ausreichend. In dieser Gruppe war nämlich auch kein klares therapeutisches Konzept vorgegeben. Vielmehr oblag es den Teilnehmern, die Inhalte zu bestimmen. Zwar mag es sein, dass im Einzelfall auch therapeutische Deliktsbearbeitung in der Gruppe stattfindet. Zwingend ist dies jedoch nach der Aussage der Zeugin M. nicht.

Nach Ablehnung der Aufnahme in der Sozialtherapie hätte es vielmehr nahe gelegen, dem Verurteilten gemeinsame Therapiesitzungen mit seiner Lebensgefährtin Frau B. anzubieten. Auch ein Langzeitbesuch wäre sicher wünschenswert gewesen. Denn die Begehung  der Anlassdelikte hing gerade auch mit Frustration des Angeklagten in der Beziehung zusammen. Für die Bearbeitung dieser Problematik hätten sich gegebenenfalls gemeinsame Therapiesitzungen mit der Lebensgefährtin angeboten. Dies entspricht jedenfalls auch der Einschätzung der Psychologin M..

Da die dem Untergebrachten angebotene Behandlung somit nicht den gesetzlichen Vorgaben genügte, war die Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67 c Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Auf die nach wie vor negative Legalprognose kommt es für die Aussetzung nicht an. Lediglich überragende Sicherheitsgesichtspunkte können einer Aussetzung entgegenstehen. Solche liegen derzeit nicht vor. Die Gefährlichkeit des Verurteilten hat sich vielmehr durch seine, wenn auch derzeit nur unter den strukturierten Bedingungen der Unterbringung bestehenden, Abstinenz von Rauschmitteln nach Einschätzung der Sachverständigen Dr. D.  vermindert.
(…)


Donnerstag, 12. Juli 2018


Diesseits wurde zum Zeichen: 605 Vollz 214/18 mit Beschluss vom 11.07.2018 des LG Hamburg erwirkt, dass die Vollstreckung des gegen den Antragsteller verhängten Arrestes bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt wird, soweit der Arrest auf einer Station für Strafgefangene vollstreckt werden soll.

Zur Begründung führt das Landgericht insbesondere aus:



„1. Zum einen würde dadurch gegen das Abstandsgebot verstoßen. Gemäß § 82 Abs.3 HmbSVVollzG können die Untergebrachten war in einem besonderen Raum untergebracht werden. Dieser muss aber den Anforderungen entsprechen, die an ein zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmtes Zimmer gestellt werden. Ein zum Aufenthalt für Tag und Nacht für Sicherungsverwahrte geeignetes Zimmer muss wegen des Abstandsgebots deutlich größer sein als das für Strafgefangenen. Diese Anforderungen erfüllen die Zellen auf A1 oder C1 nicht. Dies ist gerichtsbekannt. Die Vorschrift des § 82 Abs.3 HmbSVVollzG eröffnet hinsichtlich der Anforderungen an den Raum kein Ermessen. Es ist eine Muss-Vorschrift,

2.       Weiter würde ein Vollzug des Arrests auf der Abteilung für Strafgefangene mit großer Wahrscheinlichkeit einen Verstoß gegen das Trennungsgebet bedeuten. Auch wenn der Untergebrachte keinen (zulässigen) Kontakt zu Strafgefangenen hat, so ist er doch mit diesen gemeinsam auf der Abteilung untergebracht. Die Antragsgegnerin würde wohl kaum so argumentieren, wenn sie den Untergebrachten in eine andere Anstalt des Strafvollzugs zur Verbüßung des Arrests verlegen würde. Nur weil die Stadt Hamburg die Sicherungsverwahrung in getrennten Abteilungen einer Strafvollzugsanstalt vollzieht, kann nichts anderes gelten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner richtungsweisenden Entscheidung klargestellt, dass zwar die Einrichtung von getrennten Abteilungen zulässig ist, weil damit die Angebote für die Sicherungsverwahrten vielfältiger sein können. Der Entscheidung und der nachfolgenden bundesgesetzlichen Regelung ist jedoch zu entnehmen, dass es immer um Nutzung von Möglichkeiten geht,  die den Sicherungsverwahrten dienen sollen (vgl. zum Ganzen BeckOK Strafvollzugsrecht Hamburg., Graf 7. Edition, § 89 SVVollzG, Rz. 17-20). Das Ist bei der Vollziehung von Arrest nicht der Fall.

Die Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewährung der Einzelfreistunde beruhen auf den baulichen Gegebenheiten, die bei der Einrichtung der Stationen für Sicherungsverwahrte in Kauf genommen wurden. Dies kann nicht dazu führen, dass der Arrest in rechtswidriger Weise vollstreckt wird.

Wenn der Antragsteller aus Sicht der Antraggegnerin auf Dauer für die Anstalt nicht mehr tragbar wäre, hätte die Antragsgegnerin immer noch die Möglichkeiten aus § 12 Abs. 1 HmbSVVollzG.“


Ein weiterer Zwischensieg!

Montag, 9. Juli 2018

Eine neue Ausgabe unserer Mandantenzeitschrift ist jetzt verfügbar:
http://www.rechtspoint.de/hc_news.htm

Inhalt dieser Ausgabe 2:
Kapitel 1 „Der Vollzugsplan“
Kapitel 2 „Die Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr“
Kapitel 3 „Der Ermessens- und Beurteilungsspielraum“
Kapitel 4 „Das Beschwerderecht - § 108 StVollzG“
Kapitel 5 „Der Rechtsweg - § 109 ff. StVollzG“
Kapitel 6 „Die Reststrafenaussetzung“
Kapitel 7 „Die Sicherungsverwahrung“
Kapitel 8 „Die Rechtsprechungsübersicht“ (im Folgeheft)

Exkurs zum Inhalt: Wir wollen Ihnen mit den Inhalten unserer Zeitschrift keine Anleitung zum Selbststudium geben. Dazu ist das Strafvollzugs- und -verfahrensrecht auch zu kompliziert. Sie sollen aber einen Überblick darüber bekommen, welche Probleme häufig den Vollzugsverlauf begleiten und unter welchen Voraussetzungen Abhilfe in Anspruch genommen werden kann, wenn Sie sich durch eine Maßnahme zur Regelung Ihrer Angelegenheiten im Strafvollzug verletzt oder vielmehr beschwert sehen.
In letzter Zeit häufen sich Verfahren, in denen Geschäftsführern bzw. Aufsichtsratsmitgliedern der Verstoß einer Pflicht aus § 130 OWiG vorgeworfen wird, so denn ein Verfahren gem. § 266a StGB zur Einstellung gebracht wurde. Sie haben umfangreichste Aufsichtsmaßnahmen zu treffen! Dies bedeutet zum einen insbesondere die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Ferner die Pflicht, gegen bereits eingetretene Verstöße einzuschreiten und diese ggf. umgehend zu sanktionieren. Notwendige Vorstufe dieser Pflichten ist eine umfassende und sofortige Sachverhaltsaufklärung.
Wir unterstützen Sie engagiert und kompetent.
Weitere Pflichten können sich für Sie im Einzelfall aus spezialgesetzlichen Regelungen ergeben.
Die Pflicht zur Aufklärung ergibt sich so auch aus dem AktG. Gem. § 76 Abs. 1 AktG obliegt dem Vorstand als Teil der Leitungsverantwortung die Unternehmensüberwachung. § 93 Abs. 1 S. 1 AktG erklärt sich zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch bei Unternehmensüberwachung als Teil der Leitungsverantwortung.
Auf den "Deutscher Corporate Governance Kodex, 4.1.3" sei verwiesen. Eine Allgemeine Compliance-Pflicht findet ebenfalls spezialgesetzliche Ausbildungen. § 91 Abs. 2 AktG erklärt sich beispielsweise zur Einrichtung von Überwachungs-/Compliance-Management-Systemen, damit der Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

Warum sollten Sie als Geschäftsführer sich dieses Thema ernst nehmen?
Die §§ 9, 30 und 130 OWiG normieren nicht nur konkrete Anforderungen an das Unternehmen sowie die Unternehmensleitung zu Organisations- und Aufsichtspflichten. § 30 OWiG sieht auch vor, dass gegen das Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden kann, wenn eine Person als vertretungsberechtigtes Organ bzw. Organmitglied oder bestimmte Personen in leitender Stellung (§ 9 OWiG) eines Unternehmens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt wurden oder wenn das Unternehmen bereichert wurde oder bereichert werden sollte.
Neben einer Vermögensabschöpfung kann schnell der Eintrag ins Korruptionsregister /Wettbewerbsregister bei bestimmten Delikten (z.B. § 266a und Steuerdelikte, aber teils auch Arbeitsstrafrecht) erfolgen.
Dies bedeutet zunächst den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen!
Wo liegen diese „Tretminen“?
Zum einen im Strafgesetzbuch. Unter Strafe steht insbesondere die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201 a),
das Ausspähen von Daten (§ 202 a),
der Geheimnisverrat (§§ 203, 204),
der Menschenhandel zum  Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233),
der Betrug und die  Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§§ 263, 266 a),
Insolvenzdelikte (§§ 283 ff.),
Lohnwucher (§ 291 Abs. 1 Nr. 3),
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§ 298) und
Die Angestelltenbestechung (§ 299)
Sie wähnen sich „Safe“?
Im öffentlichen Dienst wird je nach Bundesland bei der Annahme von Geschenken über 3,00 € bzw. 5,00 € eine Dienstpflicht gesehen. Diese begründet zugleich den Anfangsverdacht für eine Bestechung bzw. Bestechlichkeit.
Durchsuchungen der Geschäftsräume sind schnell die Folge.
Durch einfache Essenseinladungen wird daher der Anfangsverdacht einer Straftat schnell erfüllt.
Es wird daher eindringlich geraten, von werthaltigen Werbegeschenken gänzlich abzusehen!
Weitere arbeitsrechtliche „Tretminen“ gibt es in einer Fülle von Nebengesetzen, etwa in :
ArbZG (§ 23)
ArbSchG (§ 26)
AsylVfG (§§ 84, 84 a und 85)
AufenthG (§§ 95, 96, 97)
BDSG(§41 ff.) BetrVG(§§ 119, 120)
HAG (§§31, 32)
JArbSchG (§ 58)
MuSchG (§21)
SchwarzArbG (§§ 9, 10, 10a, 11)
SGB IX(§ 155)
Schutz v. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 17 UWG)
SprAuG (§§ 34, 35)
Richten Sie als Geschäftsführer Ihr Augenmerk insbesondere auf:
Lohnsteuerhinterziehung und Schwarzarbeit,
Steuerstrafrecht im Zusammenhang mit AÜ,
auf § 26 a UStG i.V.m. § 14 Abs. 2 UStG und Schwarzarbeit,
auf die Vermeidung eines Verdachts rechtswidriger Mitarbeiter Überwachung nach BDSG (neu) bzw. DSGVO, TKG, TDG, TDDSG.
Typische Ordnungswidrigkeiten aus der Praxis ergeben sich nach:
AEntG (§ 23), AltersteilzeitG (§ 14), AÜG(§ 16), MiLoG(§21), MiArbG (§ 18), SGB III (§404), SGB IV(§ 111), BDSG (§ 43).