BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR
286/18 -
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IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn . ….., Am Hasenberge 26, 22335 Hamburg,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt
Till-Alexander Hoppe,
Königsweg 20, 24103 Kiel-
gegen
a) den Beschluss des
Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2018 - 5 Ws 58/17 Vollz -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16. November 2017 - 633 Vollz 167/16 -,
c)
den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. März 2017 - 5 Ws 17/17 Vollz -,
d)
den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30. Dezember 2016 - 633 Vollz 167/16 -
-2-
Hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den Richter
Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König gemäß § 93b in Verbindung mit §
93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl
I S. 1473) am
19. September 2018 einstimmig beschlossen:
1.
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16. November 2017 - 633 Vollz 167/16 - verletzt den
Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1
und in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
2.
Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2018-5 Ws 58/17 Vollz - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
3.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
4.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
5.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung
von vollzugslockernden 1 Maßnahmen in der Sicherungsverwahrung.
-3-
1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. Februar 2016 in Siche- rungsverwahrung
in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel der Freien und Hansestadt Hamburg. Bis zum 8. Februar 2016 wurde eine
zeitige Freiheitsstrafe von 13 Jahren in derselben Justizvollzugsanstalt
vollstreckt.
2. Zwischen Mai 2013 und Januar 2016 absolvierte der
Beschwerdeführer 19 beanstandungsfreie Ausführungen. Für den 4. August 2016 erhielt der
Beschwerdeführer seinen ersten
Begleitausgang genehmigt.
3. Am 20. September 2016 füllte der Beschwerdeführer auf
einem Formular einen „Antrag auf Vollzugslockerung" für den
13. Oktober 2016 aus, den er spätestens am 6. Oktober 2016 stellte. Als Begründüng gab er an:
„'Aufrechterhaltung der Lebenstüchtigkeit', Kontaktpflege, Einkauf von Laufschuhe und
Winterlaufkleidung sowie
hilfsweise wg. abschlägig beschiedenen Langzeiturlaub".
4. Auf diesen Antrag hin genehmigte ihm die Justizvollzugsanstalt
am 6. Okto- 5ber 2016
einen „Begleitausgang" unter der Bedingung, dass er vor- und nachbereitende Gespräche mit dem psychologischen Fachdienst
führe. Am 12. Oktober 2016 verweigerte sich der Beschwerdeführer aber einem Vorgespräch und kündigte
an, auch für ein Nachgespräch nicht zur Verfügung zu stehen. Daraufhin
widerrief die Justizvollzugsanstalt die
gewährte Vollzugslockerung.
5.
Am 19. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Strafvollstre- ckungskammer einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Ablehnung, „den
bereits per Verfügung am 06.10.2016 genehmigten Begleitausgang ,zur Aufrechterhaltung der Lebenstüchtigkeit' zu
gewähren". In seinem Antrag führte er unter anderem aus, der Feststellungsantrag sei
zulässig, weil der „infrage stehende Antrag auf Bewilligung eines Begleitausgangs -
hilfsweise Ausführung - vorliegend erledigt" sei, weil es ihm bei dem Ausgang am
13. Oktober 2016 gerade auf einen bestimmten Termin angekommen sei. Zudem wies er darauf hin, die Gewährung von Vollzugslockerungen richte sich nach § 13 des
Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (HmbVVollzG), der sowohl Ausführungen als auch
Begleitausgänge regele, und trug vor, es habe bislang, auch bei der - von ihm
als „Ausführung"
bezeichneten - Vollzugslockerung am 4. August 2016, keine Vor-und Nachgespräche gegeben. In der Sache rügte der
Beschwerdeführer die Verletzung seines
Resozialisierungsanspruchs.
-4-
§ 13 HmbVVollzG
lautet auszugsweise:
(1) Den Untergebrachten kann als Lockerung des
Vollzuges
insbesondere erlaubt werden,
1. die
Einrichtung für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Einrichtung zugelassenen Person
(Begleitausgang) zu verlassen,
(2)
Die Lockerungen werden zur Erreichung der Vollzugsziele gewährt, soweit nicht zwingende Gründe
entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug der
Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung von Strafta-. ten missbrauchen werden.
(3)
Werden Lockerungen nach Absatz 1 nicht gewährt, ist den Untergebrachten das Verlassen der Einrichtung
unter ständiger und
unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit (Ausführung) zu gestatten. Ausführungen erfolgen
mindestens vier Mal im Jahr. Sie dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der
Vorbereitung weiterer
Lockerungen und dürfen nur versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die
Untergebrachten sich
trotz besonderer Sicherungsmaßhahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu Straftaten
missbrauchen werden.
(5) Die
Leitung der Einrichtung kann den Untergebrachten Weisungen für Lockerungen erteilen.
6. In ihrer
Stellungnahme vom 28. November 2016 beantragte die Justizvollzugsanstalt, den Antrag des Beschwerdeführers als
unzulässig zurückzuweisen. Das Begehren des Beschwerdeführers sei darauf gerichtet, generell
Begleitausgänge ohne
Vor- und Nachgespräche gewährt zu bekommen. Daher sei eine Verpflichtungsklage einschlägig und vorrangig.
Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Justizvollzugsanstalt sei berechtigt, „die
Gewährung der Begleitausgänge an die Durchführung von Vor- und Nachgesprächen im Rahmen der Therapie zu knüpfen". Der Stellungnahme wurde ein Vollzugsplan
vom März 2016 beigefügt, in dem
-5-
für Begleitausgänge ein Missbrauchs- und
Fluchtrisiko gesehen wurde; zu Ausführungen wurde festgestellt, dass solche „vorhanden" seien.
7.
In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinem ursprünglichen Antrag vom
19. Oktober 2016 fest. Antragsziel sei nicht die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt,
Begleitausgänge generell nicht von Vor- und Nachbesprechungen abhängig zu machen, sondern
festzustellen, „dass die Ablehnung der zuvor genehmigten Ausführung
rechtswidrig war".
8.
Mit angegriffenem Beschluss vom 30. Dezember 2016 verwarf das Landgericht Hamburg den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung als unzulässig, weil dem Beschwerdeführer das erforderliche
besondere Feststellungsinteresse fehle und eine Verpflichtungsklage vorrangig
gewesen wäre. Einer Auslegung als Verpflichtungsantrag sei der Antrag unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2016 aber nicht
zugänglich.
9.
In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde vom 8. Februar 2017 führte der Beschwerdeführer aus,
das Landgericht habe gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es sein Gesuch aufgrund
,,formaljuristische[r] Spitzfindigkeiten" der „Unzulässigkeit zugeführt" habe. In der
Sache gehe es ihm um Lockerungen nach § 13 HmbVVollzG, nach welchem den Untergebrachten erlaubt werden könne, „die Anstalt unter Aufeicht (§13 Abs. 1 Nr. 1 - Begleitausgang -, § 13 Abs. 3 Ausführung) [...] zu verlassen". Insofern stünde
ein gewichtiger Eingriff in das „einfachgesetzlich durch § 13 Abs. 1 f. HmbVVollzG
konkretisierte"
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Rede. Er habe „ausdrücklich eine Vollzugslockerung
beantragt, die wie sonst auch unter dauerhafter und unmittelbarer
Beaufsichtigung" hätte stehen sollen und die er „bereits 19 mal ohne Vor- und Nachgespräche gewährt
bekommen hatte".
10.
Daraufhin hob das Hanseatische Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss
vom 21. März 2017 den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30. Dezember 2016 auf und verwies die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Landgericht zurück. Gemäß § 300 StPO sei der Antrag des
Beschwerdeführers als solcher auf Verpflichtung zu künftigen Begleitausgängen ohne Vor- und
Nachgespräche auszulegen.
11.
Mit Schreiben an das Landgericht Hamburg vom 29. März 2017 nahm der Beschwerdeführer ausdrücklich Bezug auf den bereits
vorgetragenen Sachverhalt.
Zudem führte er aus, es sei
„völlig unerheblich, ob die beantragte Vollzugslockerung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder § 13 Abs.
3 HmbSVVollzG zu gewähren gewesen wäre".
12.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2017 nahm der inzwischen vom Beschwerdeführer beauftragte Verfahrensbevollmächtigte
„ergänzend" Stellung und formulierte dessen Antrag wie folgt neu: „Die Antragsgegnerin
ist zu verpflichten, dem Antragsteller im beantragten Umfang Begleitausgänge nach § 13 des [HmbVVollzG] zu
gewähren". Unter
Wiedergabe des Wortlauts von § 13 Abs. 3 HmbVVollzG (der Ausführungen regelt) wurde angeführt, der
Beschwerdeführer habe einen Anspruch „auf begleitete Ausgänge". Er begehre mit
seinem Antrag nichts anderes als „das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und
unmittelbarer Aufsicht".
13.
Mit Schreiben vom 27. September 2017 verwies die Justizvollzugsanstalt ergänzend auf die Ausführungen in Ziffer 2.3 der
dem Schreiben beigefügten Vollzugsplanfortschreibung vom 19. Juni 2017. Dort hieß es unter anderem, der
Beschwerdeführer sei für
Ausführungen (§13 Abs. 3 HmbVVollzG) geeignet. Bei Begleitausgängen wurde demgegenüber aufgrund der
unbehandelten Persönlichkeitsproblematik und der damit verbundenen mangelnden Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den verübten Delikten
eine konkrete Missbrauchsgefahr gesehen.
14.
Das Landgericht Hamburg wies den Antrag des Beschwerdeführers auf
gerichtliche Entscheidung vom 19. Oktober 2016 in der anwaltlichen Fassung als Verpflichtungsantrag vom 22. August 2017 mit
angegriffenem Beschluss vom 16. November 2017 als unbegründet zurück. Dem Beschwerdeführer stehe kein unmittelbarer Anspruch auf Gewährung von
Begleitausgang ohne Vor- und Nachgespräche zu. Die Verweigerung dieser Gespräche stelle einen zwingenden Versagungsgrund im Sinne von § 13 Abs. 2 HmbVVollzG
dar. Der Justizvollzugsanstalt stehe für die Beurteilung von Flucht- und Missbrauchsgefahr keine
andere Erkenntnisquelle als die verlangten Gespräche zur Verfügung, weil der
Beschwerdeführer die Anlassdelikte leugne und sich bisher auf einen
therapeutischen Pro-zess nicht
eingelassen habe.
15. Unter dem 20. November 2017 erhob der
Beschwerdeführer gegen den
Beschluss des Landgerichts Hamburg
vom 16. November 2017 Rechtsbeschwer
de. Im weiteren Verlauf trug er vor, im Ausgangsverfahren sei es „um die Gewäh
rung einer Ausführung ,zur
Aufrechterhaltung der Lebenstüchtigkeif" gegangen.
Hinsichtlich der Begleitpersonen für
Begleitausgänge sei „unklar, ob es sich hier-
bei um Angehörige handelt
oder um Personal der Jüstizvollzugsanstalt". Auch stelle § 13 Abs. 1 HmbVVollzG für Lockerungen keine
Bedingungen wie Vor- und Nachgespräche.
16. Das Hanseatische
Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 9. Januar 2018, dem
Beschwerdeführer und seinem Verfahrensbevollmächtigten am 16. Januar 2018
zugegangen, als unzulässig. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, es sei im Rahmen des
Beurteilungsspielraums
nach § 13 Abs. 2 HmbVVollzG nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt die Gewährung von
Begleitausgängen im Hinblick auf die Missbrauchsgefahr von vor- und
nachbereitenden Gesprächen des Beschwerdeführers mit dem psychologischen Fachdienst abhängig mache.
II.
1. Mit seiner am 15. Februar 2018 erhobenen
Verfassungsbeschwerde wen- det sich
der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und rügt eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20
Abs. 3 und Art. 104 GG.
Zur
Begründetheit führt er aus, die Gerichte hätten nicht vom Wortlaut des ur- sprünglichen Feststellungsantrags abweichen dürfen. Dieser sei falsch
ausgelegt worden. Selbst bei Auslegung als Verpflichtungsklage hätte es sich
den Gerichten aufdrängen müssen, die Entscheidung unter Beachtung des die
Ausführung regelnden §
13 Abs. 3 HmbVVollzG zu treffen. Denn den Fachgerichten sei bekannt, dass die Justizvollzugsanstalt den
Versagungsgrund der Nichtteilnahme an Vor- und Nachgesprächen nicht nur bei
Begleitausgängen, sondern auch bei Ausführungen ins Feld führe.
Es sei
allseits unberücksichtigt geblieben, dass die Eignung des Beschwerde- führers für Vollzugslockerungen im Sinne von § 13 Abs. 3 HmbVVollzG seit
2013 festgestellt
sei und zahlreiche beanstandungsfreie Lockerungen erprobt worden seien, und
ebenso, dass für Lockerungen in Gestalt von Ausführungen in einem Zeitraum von drei Jahren keine Vor- und
Nachgespräche stattgefunden hätten. Es werde nicht deutlich, weshalb die
Nichtteilnahme an solchen Gesprächen nun eine konkrete Flucht- oder
Missbrauchsgefahr begründen sollte. Gerade bei und nach langjährigem Freiheitsentzug komme ein umfassendes
Versagen von Lockerungen
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unter Einschluss von
begleiteten Ausführungen nur in Betracht, wenn trotz der damit einhergehenden Sicherheitsvorkehrungen ein
Missbrauch konkret zu befürchten sei. Der allgemein gehaltene Hinweis auf mangelnde Therapiebereitschaft
könne nicht ausreichen.
. 2. Die Justizbehörde der
Freien und Hansestadt Hamburg hat mit Schreiben vom 4. Juli 2018 dahingehend
Stellung genommen, dass die angegriffenen Beschlüsse verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
seien. Der Beschwerdeführer begehre die Verpflichtung, ihm künftig Begleitausgänge ohne die
Durchführung von Vor- und
Nachgesprächen zu gewähren. Entgegenstehende zwingende Gründe lägen insbesondere deswegen vor, weil sich der
Beschwerdeführer der therapeutischen Behandlung und der Auseinandersetzung mit den von ihm verübten Straftaten verweigere. Die Tatsache, dass mit dem
Beschwerdeführer in der Vergangenheit beanstandungsfrei Begleitausführungen
gemäß § 13 Abs. 3 HmbSVVollzG durchgeführt worden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.
Diese unterschieden
sich dadurch erheblich von dem begehrten Begleitausgang, dass letzterer ein höheres Maß an Freiheit und ein
geringeres Maß an Sicherung und Kontrolle gewährleiste. Während die Begleitausführung durch ständige und
unmittelbare
Aufsicht durch mindestens einen Justizvollzugsbediensteten gesichert erfolge,
sei es beim Begleitausgang möglich, dass der Untergebrachte zeitweilig unbeaufsichtigt
sei. Die Begleitung könne auch durch eine von der Justizvollzugsanstalt zugelassene Person erfolgen, die kein
Justizvollzugsbediensteter sei, und diene primär nicht der Sicherung, sondern der sozialen
Hilfestellung. Deswegen seien die Vor- und Nachgespräche erforderlich, um einschätzen zu können, wie
hoch die Missbrauchsgefahr sei.
3. Der
Beschwerdeführer erwiderte mit Schreiben vom 13. August 2018, aus der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ergebe sich,
dass die ihm seit 2013 bis 2016 gewährten Vollzugslockerungen im Sinne von § 13 Abs. 3 HmbVVollzG sachgrundlos bis dato widerrufen worden seien. Es
liege keine „konkrete" Gefährdungsprognose bei zu gewährenden Lockerungen im
Sinne von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 HmbVVollzG vor. Die Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr durch die Justizbehörde basiere auf der Grundlage
pauschaler Wertungen und dem Hinweis auf eine abstrakte Missbrauchsgefahr. Die Vor- und
Nachgespräche seien als
Filterfunktion zur Erkennung von „Restrisiken" ungeeignet, nicht erforderlich und unverhältnismäßig.
-9-
4. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
III.
Die Kammer nimmt die
Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor er- sichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in §
90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr insoweit statt.
Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); die für die
Entscheidung des Falls
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die
Verfassungsbeschwerde ist danach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und offensichtlich
begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit
der Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom
16. November 2017 und den diesen bestätigenden Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom
9. Januar 2018 wendet.
a)
Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung des Rechtswegs in einer den Anforderungen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 und § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG entsprechenden Weise
innerhalb der Monatsfrist hinreichend begründet. Er hat sowohl das angeblich verletzte Recht als auch den
die Verletzung enthaltenden
Vorgang substantiiert, und schlüssig vorgetragen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>;
stRspr). Der Beschwerdeführer benennt in der Begründung seiner Beschwerde die einschlägigen
Grundgesetzartikel ausdrücklich. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf die
unzureichende Berücksichtigung
von § 13 Abs; 3 HmbVVollzG (Ausführung) sowie die von seiner Formulierung abweichende Behandlung des
ursprünglichen Feststellungsantrags durch
die Fachgerichte.
b)
Der Beschwerdeführer hat auch das Gebot der materiellen Subsidiarität be- achtet. Insofern ist erforderlich, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung
einer Verfassungsbeschwerde
alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur
der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu
erwirken (BVerfGE 74, 102 <113>; 114, 258 <279>; stRspr). Er hat während des Verfahrens wiederholt
zum Ausdruck gebracht, dass
es ihm darum ging, am 13. Oktober 2016 überhaupt
eine Vollzugslockerung zu
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-10-
erhalten, dass auch eine
Ausführung (i.S.v. § 13 Abs. 3 HmbVVollzG) seinem Begehren gerecht geworden wäre und dass sein Antrag
folglich gegenständlich unzureichend ausgelegt worden war. Dass sein damaliger
Verfahrensbevollmächti-ger mit Schriftsatz vom 22. August 2017 den ursprünglich vom
Beschwerdeführer gestellten (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag in einen Verpflichtungsantrag
zukünftige Begleitausgänge betreffend umformuliert hat, kann dem Beschwerdeführer
nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dieser Umstand war dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. März 2017 geschuldet,
dem zufolge der ursprüngliche Antrag vom 19. Oktober 2016 als Antrag auf Verpflichtung zu künftigen
Begleitausgängen ohne Vor- und Nachgespräche auszulegen war.
c) Soweit
sich der Beschwerdeführer auch gegen den Beschluss des Landge- richts vom 30. Dezember 2016 und den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 21. März 2017 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde wegen Wegfalls des
Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig und wird deshalb nicht zur Entscheidung angenommen. Sowohl das Landgericht als auch das
Oberlandesgericht haben nach Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in vollem Umfang und unter Auswechslung der Begründung über den Streitgegenstand
entschieden. Damit sind die vorangegangenen Beschlüsse prozessual überholt (vgl. BVerfGE 139,245
<263 Rn. 51
f>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018-2 BvR 309/15 und 2 BvR
502/16 -, juris, Rn. 60).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit sie
zulässig ist - auch begründet.
a) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts
Hamburg vom 16. November 2017 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven
Rechtsschutz aus Art. 19
Abs. 4 GG und in seinem Grundrecht auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
aa) (1) Art.
19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen 32 richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der
öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Die Gerichte müssen Anträge
sachgerecht im Sinne effektiver Durchsetzung des begehrten Rechtsschutzes auslegen und dürfen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht „leerlaufen"
lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>).
(2) Diesen Anforderungen ist das Landgericht
Hamburg in der angegriffenen 33 Entscheidung nicht gerecht geworden. Es hat das
Begehren des Beschwerdeführers - dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. März 2017 Folge
leistend -
-11-
als auf die Gewährung
künftiger Begleitausgänge gerichtetes Verpflichtungsbegehren ausgelegt und
dabei den Begriff „Begleitausgänge" auf von einer von der Justizvollzugsanstalt zugelassenen Person
begleitete Ausgänge im Sinne von § 13 Abs. 1 HmbVVollzG verkürzt. Dies entspricht nicht dem Begehren des Beschwerdeführers, dessen ursprünglich gestellter
Antrag hilfsweise auch auf eine Ausführung gerichtet war. Auch der mit
anwaltlichem Schriftsatz vom 22. August 2017 neu formulierte Antrag, in dem sich der
Verfahrensbevollmächtigte überwiegend mit der Regelung einer Ausführung gemäß § 13 Abs. 3 HmbVVollzG be-fasste und zu dem Ergebnis gelangte, dass der
Beschwerdeführer zumindest nach dieser Vorschrift „einen unbedingten Anspruch auf Vollzugslockerung in Form
von Begleitausgängen mindestens
viermal im Jahr" habe, lässt sich entnehmen, dass von dem im Antrag
verwendeten Begriff „Begleitausgänge" nicht nur begleitete Ausgänge gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 HmbVVollzG,
sondern auch Ausführungen in Begleitung von Vollzugsbediensteten gemäß § 13
Abs. 3 HmbVVollzG umfasst waren.
(a)
Der Antrag des Beschwerdeführers war deshalb dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführer begehrte, zumindest
hilfsweise statt eines Begleitausgangs im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 HmbVVollzG eine Ausführung im Sinne von § 13 Abs. 3 HmbVVollzG zugesprochen zu
bekommen. Dies ergibt sich bei der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG angezeigten verständigen Würdigung seiner Anträge und Schreiben unter Berücksichtigung seines
tatsächlichen Begehrens. So hatte der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen
Antrag nicht dahingehend qualifiziert, ob er einen Begleitausgang oder eine Ausführung anstrebte. Vielmehr
ging es ihm
allein darum, die Justizvollzugsanstalt zum begehrten Termin überhaupt
verlassen zu können. Auch in allen nachfolgenden Verfahrensstadien und Schreiben des Beschwerdeführers und seines damaligen
Verfahrensbevollmächtigten wird bei vollumfänglicher Berücksichtigung des Vortrags deutlich, dass
Ausführungen im
Sinne von § 13 Abs. 3 HmbVVollzG dem Begehren des Beschwerdeführers ebenso gut gerecht geworden wären.
(b)
Offen bleiben kann demgegenüber, ob der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers nicht - wie vom Oberlandesgericht
in seinem Beschluss vom 21. März 2017 angenommen - als Verpflichtungsantrag, sondern als (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag auszulegen gewesen wäre.
Gegen die Auslegung als Verpflichtungsantrag bestehen insofern Bedenken, als der Beschwerdeführer
mit seinem ursprünglichen
Antrag festgestellt wissen wollte, dass die Nichtgewährung einer für ein in der Vergangenheit liegendes Datum
beantragten konkreten Vollzugslockerung rechtswidrig war, und dabei ausdrücklich auf eine konkrete
Wie-
-12-
-12-
derholungsgefahr hingewiesen hatte. Daher spricht
vieles dafür, dass es sich bei
dem Antrag um einen
(Fortsetzungs-)Feststellungsantrag gemäß §115 Abs. 3 StVollzG gehandelt hat, wobei nicht ersichtlich
ist, dass die für dessen Zulässigkeit erforderliche Wiederholungsgefahr
nicht vorgelegen hätte.
bb) Da der Antrag des Beschwerdeführers zumindest
hilfsweise auch auf die Gewährung einer Ausführung (bzw. die Feststellung
der Rechtswidrigkeit von deren Versagung) gerichtet war, liegt zudem eine Verletzung des
Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG vor.
(1) Das
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ver- pflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel
auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu
ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69 <85 f.> m.w.N.; stRspr). Besonders bei langjährig im Vollzug
befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des
Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl.
BVerfGE 45,187 <238>; 64, 261
<277>; 98,169 <200>; 109,133 <150 f>; BVerfGK 17,459 <462>; 19,306 <315>; 20,307
<312>). Der Wiedereingliederung des Delinquenten dienen unter anderem die Möglichkeiten
vollzugslockernder und vollzugsöffnender Maßnahmen (vgl. BVerfGE 117, 71 <99>). Durch diese Maßnahmen
werden dem Gefangenen zudem Chancen
eingeräumt, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu
gelangen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010-2 BvR 729/08 -, juris,
Rn. 32). Gerade bei Gefangenen, die
die Voraussetzungen für weitergehende Lockerungen noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt der
Lebensfähigkeit (vgl. BVerfGK 17,459
<462>; 19,306 <315f.>; 20,307 <312>). Bei langjährig
Inhaftierten kann es daher, selbst
wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in
Gestalt von Ausführungen dadurch zu
ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Fluchtoder Missbrauchsgefahr durch geeignete
Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl:
BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, juris, Rn. 3 und vom 5.
August 2010-2 BvR 729/08 -, juris, Rn.
32). Dabei ist es durchaus zulässig, einen Mangel an therapeutischer Aufarbeitung als einen Gesichtspunkt bei der
Einschätzung der Flucht- und Missbrauchsgefahr zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 8. November 2017-2
BvR 49/17 -, juris, Rn. 4).
-13-
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(2) Der
Beschluss des Landgerichts genügt diesen verfassungsrechtlichen
Vorgaben nicht. Die erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen bestehen bei Ausführungen im Gegensatz zu Begleitausgängen üblicherweise - worauf die Justizbehörde in ihrer Stellungnahme zutreffend
hingewiesen hat - in der besonderen
ständigen Überwachung des Betroffenen
durch ausreichendes und geeignetes
Vollzugspersonal. Es spricht vieles
dafür, dass im vorliegenden Fall Ausführungen
nicht pauschal von vor- und
nachbereitenden Gesprächen zur Entdeckung von
Missbrauchs- und Fluchtrisiken abhängig gemacht werden durften. Denn der Be
schwerdeführer hatte aufgrund seiner
langjährigen Inhaftierung mit anschließen
der Sicherungsverwahrung ein
besonderes Interesse an vollzugslockernden Maß
nahmen zur Erhaltung der
Lebenstüchtigkeit. Auch waren in der näheren Vergangenheit bereits mehrfach Ausführungen oder Ausgänge
beanstandungslos verlaufen. Zudem
sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es trotz der dauerhaften Überwachung während einer Ausführung
ausnahmsweise erforderlich er
scheinen ließen, Vor- und Nachgespräche zur Risikoermittlung durchzuführen.
Dabei ist
darauf hinzuweisen, dass sich eine Justizvollzugsanstalt, wenn sie vollzugslockernde Maßnahmen versagt, nicht auf
bloße pauschale Wertungen oder auf den Hinweis einer abstrakten Flucht- oder Missbrauchsgefahr beschränken
darf. Sie hat vielmehr im
Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet
sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu
konkretisieren. Ob dies geschehen ist, hat die Strafvollstreckungskammer zu überprüfen
(vgl. BVerfGE 70, 297 <308>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 2. Mai 2017-2 BvR 1511/16 -, juris, Rn. 6).
Dieser Anforderung ist das Landgericht nicht gerecht geworden.
(3) Keiner
Entscheidung bedarf die Frage, ob es bei Begleitausgängen aus
verfassungsrechtlicher Sicht
angezeigt ist, sie zumindest in bestimmten Fällen nur
unter der Bedingung vor- und
nachbereitender Gespräche zu gestatten. Hierfür
spricht, dass es bei Begleitausgängen
- im Gegensatz zu Ausführungen - während
der Dauer der Vollzugslockerung regelmäßig keine unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeiten der Justizvollzugsanstalt auf den Gefangenen
gibt. Als Anhaltspunkte für die aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit gebotene Risikoeinschätzung
kommen im Fall eines Begleitausgangs
neben der sorgfältigen Auswahl der Begleitperson
gegebenenfalls vor- und nachbereitende Gespräche in Betracht. Insofern ginge es auch nicht um Mitwirkungspflichten
des Gefangenen, sondern lediglich um die Erschließung zusätzlicher
Erkenntnisquellen durch die Behörden.
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b) Der angegriffene Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 41 9. Januar 2018 verletzt den Beschwerdeführerin
seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
aa) Eröffnet das
Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle
(vgl. BVerfGE 40,
272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 122, 248 <271>; stRspr). Die
Rechtsmittelgerichte
dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die
gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und
anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der
Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder
unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe
nicht mehr zu
rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271 >; stRspr).
bb) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Oberlandesgerichts
mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.
§ 119 Abs. 3
StVollzG erlaubt es dem Strafsenat, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die
Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet. Da von
dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 50,
287 <289 f.>; 71, 122
<135>; 81, 97 <106>), im vorliegenden Fall - abgesehen von einem ergänzenden Hinweis, der allein
Begleitausgänge betrifft - Gebrauch gemacht wurde, liegen über die Feststellung im Tenor
des Beschlusses, dass die Nachprüfung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich sei, hinaus relevante Entscheidungsgründe, die die
Kammer einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor.
Daraus
folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtli- eher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der
Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits
dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des
Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR
309/10 -, juris, Rn. 26 m.w.N.).
Dies ist angesichts der Verletzung von Grundrechten
des Beschwerdeführers durch den landgerichtlichen Beschluss der Fall.
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IV.
Nach § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG sind die
Beschlüsse des Hanseati- sehen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2018 - 5 Ws
58/17 Vollz - und des Landgerichts Hamburg vom 16. November 2017 - 633 Vollz 167/16 - aufzuheben. Die
Sache ist zur erneuten
Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückzuverweisen.
V.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG; der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel im
Wesentlichen erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR
162/16-Juris, Rn. 36).
Huber Kessal-Wulf König