Diesseits wurde zum Zeichen: 605 Vollz 214/18 mit Beschluss
vom 11.07.2018 des LG Hamburg erwirkt, dass die Vollstreckung des gegen den
Antragsteller verhängten Arrestes bis zur Entscheidung in der Hauptsache
ausgesetzt wird, soweit der Arrest auf einer Station für Strafgefangene
vollstreckt werden soll.
Zur Begründung führt das Landgericht insbesondere aus:
„1. Zum einen würde dadurch gegen das Abstandsgebot verstoßen.
Gemäß § 82 Abs.3 HmbSVVollzG können die Untergebrachten war in einem besonderen
Raum untergebracht werden. Dieser muss aber den Anforderungen entsprechen, die
an ein zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmtes Zimmer gestellt werden. Ein
zum Aufenthalt für Tag und Nacht für Sicherungsverwahrte geeignetes Zimmer muss
wegen des Abstandsgebots deutlich größer sein als das für Strafgefangenen.
Diese Anforderungen erfüllen die Zellen auf A1 oder C1 nicht. Dies ist
gerichtsbekannt. Die Vorschrift des § 82 Abs.3 HmbSVVollzG eröffnet
hinsichtlich der Anforderungen an den Raum kein Ermessen. Es ist eine
Muss-Vorschrift,
2. Weiter würde
ein Vollzug des Arrests auf der Abteilung für Strafgefangene mit großer
Wahrscheinlichkeit einen Verstoß gegen das Trennungsgebet bedeuten. Auch wenn
der Untergebrachte keinen (zulässigen) Kontakt zu Strafgefangenen hat, so ist
er doch mit diesen gemeinsam auf der Abteilung untergebracht. Die
Antragsgegnerin würde wohl kaum so argumentieren, wenn sie den Untergebrachten
in eine andere Anstalt des Strafvollzugs zur Verbüßung des Arrests verlegen
würde. Nur weil die Stadt Hamburg die Sicherungsverwahrung in getrennten
Abteilungen einer Strafvollzugsanstalt vollzieht, kann nichts anderes gelten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner richtungsweisenden Entscheidung
klargestellt, dass zwar die Einrichtung von getrennten Abteilungen zulässig
ist, weil damit die Angebote für die Sicherungsverwahrten vielfältiger sein
können. Der Entscheidung und der nachfolgenden bundesgesetzlichen Regelung ist
jedoch zu entnehmen, dass es immer um Nutzung von Möglichkeiten geht, die den Sicherungsverwahrten dienen sollen (vgl.
zum Ganzen BeckOK Strafvollzugsrecht Hamburg., Graf 7. Edition, § 89 SVVollzG,
Rz. 17-20). Das Ist bei der Vollziehung von Arrest nicht der Fall.
Die Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewährung der
Einzelfreistunde beruhen auf den baulichen Gegebenheiten, die bei der
Einrichtung der Stationen für Sicherungsverwahrte in Kauf genommen wurden. Dies
kann nicht dazu führen, dass der Arrest in rechtswidriger Weise vollstreckt
wird.
Wenn der Antragsteller aus Sicht der Antraggegnerin auf
Dauer für die Anstalt nicht mehr tragbar wäre, hätte die Antragsgegnerin immer
noch die Möglichkeiten aus § 12 Abs. 1 HmbSVVollzG.“
Ein weiterer Zwischensieg!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen