Donnerstag, 12. Juli 2018


Diesseits wurde zum Zeichen: 605 Vollz 214/18 mit Beschluss vom 11.07.2018 des LG Hamburg erwirkt, dass die Vollstreckung des gegen den Antragsteller verhängten Arrestes bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt wird, soweit der Arrest auf einer Station für Strafgefangene vollstreckt werden soll.

Zur Begründung führt das Landgericht insbesondere aus:



„1. Zum einen würde dadurch gegen das Abstandsgebot verstoßen. Gemäß § 82 Abs.3 HmbSVVollzG können die Untergebrachten war in einem besonderen Raum untergebracht werden. Dieser muss aber den Anforderungen entsprechen, die an ein zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmtes Zimmer gestellt werden. Ein zum Aufenthalt für Tag und Nacht für Sicherungsverwahrte geeignetes Zimmer muss wegen des Abstandsgebots deutlich größer sein als das für Strafgefangenen. Diese Anforderungen erfüllen die Zellen auf A1 oder C1 nicht. Dies ist gerichtsbekannt. Die Vorschrift des § 82 Abs.3 HmbSVVollzG eröffnet hinsichtlich der Anforderungen an den Raum kein Ermessen. Es ist eine Muss-Vorschrift,

2.       Weiter würde ein Vollzug des Arrests auf der Abteilung für Strafgefangene mit großer Wahrscheinlichkeit einen Verstoß gegen das Trennungsgebet bedeuten. Auch wenn der Untergebrachte keinen (zulässigen) Kontakt zu Strafgefangenen hat, so ist er doch mit diesen gemeinsam auf der Abteilung untergebracht. Die Antragsgegnerin würde wohl kaum so argumentieren, wenn sie den Untergebrachten in eine andere Anstalt des Strafvollzugs zur Verbüßung des Arrests verlegen würde. Nur weil die Stadt Hamburg die Sicherungsverwahrung in getrennten Abteilungen einer Strafvollzugsanstalt vollzieht, kann nichts anderes gelten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner richtungsweisenden Entscheidung klargestellt, dass zwar die Einrichtung von getrennten Abteilungen zulässig ist, weil damit die Angebote für die Sicherungsverwahrten vielfältiger sein können. Der Entscheidung und der nachfolgenden bundesgesetzlichen Regelung ist jedoch zu entnehmen, dass es immer um Nutzung von Möglichkeiten geht,  die den Sicherungsverwahrten dienen sollen (vgl. zum Ganzen BeckOK Strafvollzugsrecht Hamburg., Graf 7. Edition, § 89 SVVollzG, Rz. 17-20). Das Ist bei der Vollziehung von Arrest nicht der Fall.

Die Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewährung der Einzelfreistunde beruhen auf den baulichen Gegebenheiten, die bei der Einrichtung der Stationen für Sicherungsverwahrte in Kauf genommen wurden. Dies kann nicht dazu führen, dass der Arrest in rechtswidriger Weise vollstreckt wird.

Wenn der Antragsteller aus Sicht der Antraggegnerin auf Dauer für die Anstalt nicht mehr tragbar wäre, hätte die Antragsgegnerin immer noch die Möglichkeiten aus § 12 Abs. 1 HmbSVVollzG.“


Ein weiterer Zwischensieg!

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen