Freitag, 31. August 2018

Telio – Update; Beweisbeschluss des LG Kiel vom 31.08.2018 zur Gefangenentelefonie




Am 31.08.2018 wurde in einem Rechtsstreit gegen das Land Schleswig-Holstein ein Beweisbeschluss verkündet.

Das Gericht hat beschlossen, einen Sachverständigen  mit einem Gutachten zur Angemessenheit der dem Kläger in einem näher bestimmten Zeitraum in Rechnung gestellten Telefongebühren zu beauftragen.

Für das Gericht ist von Interesse, wie die Telefongebührenhöhe bzw. -struktur in dem näher bestimmten Zeitraum außerhalb der JVA waren.

Das Gericht meint der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen zu können, dass eine Umlage der Kosten, die mit dem Mehraufwand einer Telefonie durch Gefangene (Bereithaltung, Sperrung, Überwachung) verbunden sind, möglicherweise auf Gefangene umgelegt werden können.

Vor dem Hintergrund, dass auch die Sicherungskosten einer JVA nicht auf deren Inhaftierte umgelegt werden, soll nach diesseitiger Beurteilung  - selbst wenn man dem Veranlassungsprinzip Raum gibt - die Grenze der Zumutbarkeit vor dem Hintergrund des Sozialisierungsgebotes (Art. 2 i.V.m Art. 1 GG)  und der Förderung des Kontaktes zur Familie  (Art. 6 GG) Beachtung finden.

Sofern das Gericht vor diesem Hintergrund einen Aufschlag auf die für angemessen gehaltenen Gebühren externer Anbieter ausurteilen sollte, wäre diese Frage nach diesseitigem Dafürhalten dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Der zu berufene Gutachter soll nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall auch die Kosten anderer Anbieter von Gefangenentelefonie für den Vergleichszeitraum ermitteln.

Dieser Erwägung liegt wohl die Überlegung zugrunde, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung angenommen werden kann.

Sie geht nach diesseitiger Beurteilung insoweit fehl, als eine solche Amtspflichtverletzung. insbesondere auch bereits durch die Dauer der Vertragsbindung an einen Anbieter angenommen werden könnte.

Das Gericht hat im Rahmen der heutigen Verkündung aber auch deutlich gemacht, dass etwaige besondere Nachteile, die ein Vertrag mit einem Telefonanbieter vor sieht, nicht an Inhaftierte durchgereicht werden können.

Es bleibt weiterhin spannend!

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